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   BFH, 09.02.2006 - X B 138/05   

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BFH, 09.02.2006 - X B 138/05 (https://dejure.org/2006,7966)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2006 - X B 138/05 (https://dejure.org/2006,7966)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - X B 138/05 (https://dejure.org/2006,7966)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 76; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 128 Abs. 2; ; EStG § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    NZB: Überraschungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Beschwerde gegen Beschluss über die Verbindung und Trennung von Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 972
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - X B 138/05
    c) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944, und vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - X B 138/05
    Dient der Vergleich vorrangig der Verfahrensbeschleunigung und dem Rechtsfrieden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354), so beruht das Urteil auf der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts unter Beachtung der Grundsätze der Beweislast (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 FGO).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - X B 138/05
    c) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944, und vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 15.03.2002 - X B 175/01

    Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten;

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - X B 138/05
    c) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944, und vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 13.01.1999 - XI B 80/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - X B 138/05
    Ihre Ausführungen lassen keine über das Interesse der Kläger am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, allgemein interessierende, klärungsbedürftige und in diesem Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage erkennen (vgl. zu den Darlegungserfordernissen näher: BFH-Beschlüsse vom 18. November 1998 VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650; vom 2. Dezember 1998 X B 115/98, BFH/NV 1999, 943, und vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948).
  • BFH, 19.11.2002 - X B 117/01

    Negative Einkünfte nach Aufgabe eines Gewerbebetriebs - Darlegungserfordernisse

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - X B 138/05
    a) Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. November 2002 X B 117/01, juris Nr: STRE200251200, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.).
  • BFH, 18.11.1998 - VIII B 101/97

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - X B 138/05
    Ihre Ausführungen lassen keine über das Interesse der Kläger am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, allgemein interessierende, klärungsbedürftige und in diesem Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage erkennen (vgl. zu den Darlegungserfordernissen näher: BFH-Beschlüsse vom 18. November 1998 VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650; vom 2. Dezember 1998 X B 115/98, BFH/NV 1999, 943, und vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948).
  • BFH, 02.12.1998 - X B 115/98

    Grundsätzliche Bedeutung; NZB

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - X B 138/05
    Ihre Ausführungen lassen keine über das Interesse der Kläger am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, allgemein interessierende, klärungsbedürftige und in diesem Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage erkennen (vgl. zu den Darlegungserfordernissen näher: BFH-Beschlüsse vom 18. November 1998 VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650; vom 2. Dezember 1998 X B 115/98, BFH/NV 1999, 943, und vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948).
  • BFH, 26.02.1998 - III R 66/97

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Fristversäumnis

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - X B 138/05
    Es kann offen bleiben, ob den Klägern wegen der versäumten Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO) nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter nicht durch Vorlage eines Postausgangsbuches oder einer sonstigen, zeitnah zu der angeblich rechtzeitigen Absendung der Beschwerdebegründung gefertigten schriftlichen Notiz über diesen Vorgang die zeitgerechte Absendung der Beschwerdebegründung nachgewiesen hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231).
  • BFH, 22.12.2000 - XI B 128/99

    Zeugenbeweis; Sachverständigengutachten

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - X B 138/05
    Hinweise gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler) sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2000 XI B 128/99, BFH/NV 2001, 800).
  • BFH, 08.10.2008 - VI B 66/08

    Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung - Verfahrensfehler

    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972, m.w.N.).

    Das prozessuale Verhalten eines Beteiligten kann nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 972).

  • BFH, 29.12.2006 - IX B 139/05

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Andererseits liegt eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht angesprochenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972, unter II. 2. c).
  • BFH, 08.12.2006 - VII B 240/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Darlegungslast

    Deshalb kann auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gestützt werden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972).
  • BFH, 27.04.2012 - III B 241/11

    Abtrennung als Verfahrensfehler - Darlegung eines fehlenden Rügeverzichts

    b) Da Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann auch eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gestützt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972).
  • BFH, 23.05.2006 - I B 97/05

    Überraschungsurteil; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Denn ein unzulässiges Überraschungsurteil ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, der im Verfahren zuvor nicht angesprochen worden war und mit dessen Heranziehung ein kundiger und sorgfältiger Beteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2003 I B 49/02, BFH/NV 2003, 1058; vom 24. November 2005 V B 102/04, BFH/NV 2006, 590; vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972, m.w.N.).
  • BFH, 02.05.2008 - I B 206/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungsvoraussetzungen

    Dazu muss in der Beschwerde eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist, und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972; vom 27. August 2007 VII B 26/07, BFH/NV 2008, 221, je m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2007 - I B 83/07

    Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung; Darlegung der grundsätzlichen

    a) Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972).
  • BFH, 31.05.2007 - X B 212/06

    NZB: Abgrenzung materieller Fehler/Verfahrensfehler

    a) Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972).
  • BFH, 04.11.2009 - V S 18/09

    Zur Anfechtbarkeit von Trennungsbeschlüssen

    Dies gilt ebenso für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445; vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972).
  • BFH, 15.10.2007 - III B 101/06

    Einwendungen gegen die Rückforderung zuvor erstatteter Steuern

    Deshalb kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine angeblich fehlerhaft unterbliebene Verfahrensverbindung gestützt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972).
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